Kurzgutachten

Nicht immer ist ein ausführliches Verkehrswertgutachten gemäß § 194 BauGB erforderlich.
Manchmal reicht eine Marktwertschätzung oder das sogenannte Kurzgutachten (Kaufpreiseinschätzung) zur Orientierung für Kauf oder Verkauf, zur eigenen Vermögensübersicht und Wertaufteilung bei gütlicher Einigung reicht manchmal eine Marktwertschätzung, das sogenannte Kurzgutachten aus. Die Marktwertschätzung eignet sich nicht zur Vorlage bei Behörden, Gerichte etc.

Kurzgutachten . Marktwertschätzung

Eine Marktwertschätzung oder auch gerne Kurzgutachten genannt, ist gegenüber dem Verkehrswertgutachten gemäß § 194 BauGB wesentlich verkürzt. Die Beschreibung erfolgt stichpunktartig einschließlich der rechtlichen Gegebenheiten. Objektspezifische Besonderheiten, Sanierungsrückstau sowie Rechte und Lasten, werden berücksichtigt. Die Kaufpreisschätzung als sogenanntes Kurzgutachten beinhaltet ein geeignetes normiertes Wertermittlungsverfahren sowie die Plausibilisierung des Ergebnisses. Die verkürzte Darstellung ist nicht verwendbar für steuerliche Zwecke, bei rechtlichen Auseinandersetzungen und zur Vorlagen beim Betreuungsgericht. Der Ablauf und die erforderlichen Unterlagen gleichen denen eines Verkehrswertgutachtens gemäß § 194 BauGB. Das Kurzgutachten in Form der Gutachterlichen Stellungnahme umfasst i.d.R. etwa 30 bis 40 Seiten.

Normierte Wertermittlungsverfahren

Vergleichswertverfahren

§§ 24 – 26 ImmoWertV


Ertragswertverfahren

§§ 27 – 34 ImmoWertV


Sachwertverfahren

§§ 35 – 39 ImmoWertV


Marktwertschätzung Kurzgutachten Kaufpreiseinschätzung

Erforderliche Unterlagen

  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Bei Eintragungen im Grundbuch in der Abteilung II: entsprechende Urkunden
  • Bemaßte Grundrisse, Ansichten, Schnitte
  • Wohn- und Nutzflächenberechnung
  • Baugenehmigung
  • Liegenschaftskarte
  • Energieausweis

Es handelt sich nur um eine Auswahl, weitere Unterlagen werden auf Anfrage und je nach Objektart bekanntgegeben. Eine Wertermittlung ist nur möglich, wenn sämtliche erforderliche Unterlagen vorliegen.