Immobilienbewertung

Sachverständige für Immobilienbewertung

Als Sachverständige für Immobilienbewertung erstelle ich Ihnen eine Wertermittlung nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und nach dem § 194 Baugesetzbuch (BauGB) wobei mir mein beruflicher Hintergrund als Architektin ein wunderbares Fundament bietet.
Ein Wertermittlungsgutachten ist für mich keine Massenware, für jede Immobilienbewertung werden objektbezogene umfangreiche Daten ermittelt, so stellt jedes Gutachten ein individuelles Produkt dar. Die Bewertung erfolgt ohne persönliches Interesse, weisungsfrei, unparteiisch und unabhängig. 
Derzeit biete ich Wertermittlungen an für:

    • Doppelhäuser
    • Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser
    • Eigentumswohnungen
    • Doppelhaushälften, Mittel- und Endreihenhäuser
    • Wohn- und Geschäftshäuser (Objekte mit Nutzungsmix) 
    • Gewerbeimmobilien

Durch die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen und durch Rezertifizierungen bleibt mein Wissen für die Wertermittlung stets auf dem aktuellen Stand und erweitert sich.


Verkehrswertgutachten

Ein Verkehrswertgutachten ist umfangreich und wird von mir nachvollziehbar, ausführlich dargestellt und begründet. Einschlägige Fachliteratur wird für die Immobilienbewertung hinzugezogen und im Gutachten benannt. Es werden verschiedene eventuell wertrelevante Auskünfte eingeholt. Die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale sowie die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten werden berücksichtigt, das können z.B. sein:

    • Nießbrauchrecht
    • Wohnrecht
    • Erbbaurecht
    • Wegerecht etc.

Kurzbewertung – Stellungnahme

Nicht immer ist ein ausführliches Verkehrswertgutachten erforderlich, so dass eine Kurzbewertung in Form einer Stellungnahme für interne Zwecke ausreicht. Bei einer Kurzbewertung verzichte ich auf die ausführliche Darstellungen und Begründungen. Ich erstelle Kurzbewertungen ausschließlich für Wohnimmobilien mit max. zwei Wohneinheiten.

Honorar bei Privatgutachten

Das Honorar für Wertermittlungen war in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 2002, § 34 integriert und wurde mit der Novelle im Jahr 2009 gestrichen. Im § 34 der HOAI 2002 wurde das Honorar anhand von Tabellen nach dem Wert des bebauten oder unbebauten Grundstücks bemessen.
Nun gibt es diverse Verbände wie z.B. der Bundesverband
– öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständige (b.v.s)
– Deutscher Grundstückssachverständige (BDGS),
die Honorarrichtlinien für die Immobilienbewertung herausgeben. Ich habe mich an die Honorartabellen der  Verbände orientiert und richte mein Honorar entweder nach dem Wert des Grundstücks aus oder ich rechne nach Aufwand mit einem Stundensatz ab. Persönlich bevorzuge ich meine Honorartabelle, so wissen Sie als Auftraggeber welche Kosten Sie erwartet. Sie könnten nun den Verdacht erheben, dass ich den Wert künstlich nach oben rechne. Durch die Verwendung der vom Gutachterausschuss zur Verfügung gestellten Daten, durch  Plausibilisierungen im Gutachten bzw. in der Kurzbewertung und durch das Einholen von Vergleichspreisen sowie die Berücksichtigung ortsnaher Marktdaten, besteht hier keine Möglichkeit. 

In einem persönlichen Gespräch und nach Bekanntgabe von Einzelheiten der zu bewertenden Liegenschaft kann ich Ihnen ein Angebot unterbreiten.

Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt auf.
Sachverständige für Immobilienbewertung Birgit Hüning